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Übereinkommen (Nr. 173) über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers § 0

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 173) über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 49/1997

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

20.12.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Titel

(Übersetzung)
Übereinkommen 173
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN SCHUTZ DER FORDERUNGEN DER ARBEITNEHMER BEI ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT IHRES ARBEITGEBERS
StF: BGBl. III Nr. 49/1997 (NR: GP XX RV 89 AB 330 S. 40. BR: 5274 AB 5281 S. 617.)

Änderung

BGBl. III Nr. 168/2013 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Albanien III 168/2013 *Armenien III 168/2013 *Australien III 49/1997 *Botsuana III 168/2013 *Bulgarien III 168/2013 *Burkina Faso III 168/2013 *Finnland III 49/1997 *Lettland III 168/2013 *Litauen III 49/1997 *Madagaskar III 168/2013 *Mexiko III 49/1997 *Portugal III 168/2013 *Russische F III 168/2013 *Sambia III 168/2013 *Schweiz III 49/1997 *Slowakei III 168/2013 *Slowenien III 168/2013 *Spanien III 49/1997 *Tschad III 168/2013 *Ukraine III 168/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 1992 zu ihrer neunundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist,

unterstreicht die Bedeutung des Schutzes der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers und verweist auf die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 11 des Übereinkommens über den Lohnschutz, 1949 *), und des Artikels 11 des Übereinkommens über die Entschädigung bei Betriebsunfällen, 1925 **),

stellt fest, daß seit der Annahme des Übereinkommens über den Lohnschutz, 1949, größeres Gewicht auf die Sanierung zahlungsunfähiger Unternehmen gelegt worden ist und daß wegen der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Zahlungsunfähigkeit nach Möglichkeit Anstrengungen unternommen werden sollten, um die Unternehmen zu sanieren und die Beschäftigung zu sichern,

stellt fest, daß seit der Annahme der oben genannten Normen bedeutsame Entwicklungen in der Gesetzgebung und Praxis zahlreicher Mitgliedstaaten eingetreten sind, die eine Verbesserung des Schutzes der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers bewirkt haben, und ist der Auffassung, daß es angebracht wäre, daß die Konferenz neue Normen betreffend die Forderungen der Arbeitnehmer annimmt,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 23. Juni 1992, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, 1992, bezeichnet wird.

______________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1952,

**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1937,

Ratifikationstext

Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 168 aus 2013,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. Dezember 1996 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 16, Absatz 3, für Österreich mit 20. Dezember 1997 in Kraft.

Österreich

ERKLÄRUNG

Die Republik Österreich erklärt, die Verpflichtungen aus Teil römisch drei des Übereinkommens (Nr. 173) über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers zu übernehmen, der den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch eine Garantieeinrichtung vorsieht.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert und hiebei erklärt, die Bestimmungen des Teils römisch zwei und/oder Teils römisch drei anzunehmen:

Staaten:

Annahme des Teils:

Albanien

römisch zwei

Armenien

römisch zwei und römisch drei

Australien

römisch zwei

Botsuana

römisch zwei

Bulgarien

römisch zwei und römisch drei

Burkina Faso

römisch zwei

Finnland

römisch drei

Lettland

römisch drei

Litauen

römisch zwei

Madagaskar

römisch zwei

Mexiko

römisch zwei

Portugal

römisch zwei und römisch drei

Russische Föderation

römisch zwei

Sambia

römisch zwei

Schweiz

römisch zwei und römisch drei

Slowakei

römisch zwei

Slowenien

römisch drei

Spanien

römisch zwei (ausgenommen öffentlich Bedienstete)

 

und römisch drei (ausgenommen Hausdiener)

Tschad

römisch zwei

Ukraine

römisch zwei

Bulgarien

Bulgarien hat die Verpflichtungen der Teile römisch zwei und römisch drei mit nachstehenden Ausnahmen akzeptiert: 1) assoziierte Partner in der Handelskammer, 2) Mitglieder der Geschäftsführung und der Kontrollorgane der Handelstreibenden, 3) Ehegatten und Verwandte in direkter Nachfolgelinie des Handelstreibenden oder der unter Punkt 1 und 2 angeführten Personen.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

10009068

Dokumentnummer

NOR11009243

Alte Dokumentnummer

N6199762151J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/1997/49/P0/NOR11009243

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