Übereinkommen (Nr. 173) über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 1997,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
20.12.1997
69/02 Arbeitsrecht
(Übersetzung)
Übereinkommen 173
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN SCHUTZ DER FORDERUNGEN DER ARBEITNEHMER BEI ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT IHRES ARBEITGEBERS
StF: BGBl. III Nr. 49/1997 (NR: GP XX RV 89 AB 330 S. 40. BR: 5274 AB 5281 S. 617.)
BGBl. III Nr. 168/2013 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Albanien römisch drei 168 aus 2013, *Armenien römisch drei 168 aus 2013, *Australien römisch drei 49 aus 1997, *Botsuana römisch drei 168 aus 2013, *Bulgarien römisch drei 168 aus 2013, *Burkina Faso römisch drei 168 aus 2013, *Finnland römisch drei 49 aus 1997, *Lettland römisch drei 168 aus 2013, *Litauen römisch drei 49 aus 1997, *Madagaskar römisch drei 168 aus 2013, *Mexiko römisch drei 49 aus 1997, *Portugal römisch drei 168 aus 2013, *Russische F römisch drei 168 aus 2013, *Sambia römisch drei 168 aus 2013, *Schweiz römisch drei 49 aus 1997, *Slowakei römisch drei 168 aus 2013, *Slowenien römisch drei 168 aus 2013, *Spanien römisch drei 49 aus 1997, *Tschad römisch drei 168 aus 2013, *Ukraine römisch drei 168/2013
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. Dezember 1996 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 16, Absatz 3, für Österreich mit 20. Dezember 1997 in Kraft.
Die Republik Österreich erklärt, die Verpflichtungen aus Teil römisch drei des Übereinkommens (Nr. 173) über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers zu übernehmen, der den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch eine Garantieeinrichtung vorsieht.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert und hiebei erklärt, die Bestimmungen des Teils römisch zwei und/oder Teils römisch drei anzunehmen:
Staaten: | Annahme des Teils: |
Albanien | römisch zwei |
Armenien | römisch zwei und römisch drei |
Australien | römisch zwei |
Botsuana | römisch zwei |
Bulgarien | römisch zwei und römisch drei |
Burkina Faso | römisch zwei |
Finnland | römisch drei |
Lettland | römisch drei |
Litauen | römisch zwei |
Madagaskar | römisch zwei |
Mexiko | römisch zwei |
Portugal | römisch zwei und römisch drei |
Russische Föderation | römisch zwei |
Sambia | römisch zwei |
Schweiz | römisch zwei und römisch drei |
Slowakei | römisch zwei |
Slowenien | römisch drei |
Spanien | römisch zwei (ausgenommen öffentlich Bedienstete) |
| und römisch drei (ausgenommen Hausdiener) |
Tschad | römisch zwei |
Ukraine | römisch zwei |
Bulgarien hat die Verpflichtungen der Teile römisch zwei und römisch drei mit nachstehenden Ausnahmen akzeptiert: 1) assoziierte Partner in der Handelskammer, 2) Mitglieder der Geschäftsführung und der Kontrollorgane der Handelstreibenden, 3) Ehegatten und Verwandte in direkter Nachfolgelinie des Handelstreibenden oder der unter Punkt 1 und 2 angeführten Personen.
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 1992 zu ihrer neunundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist,
unterstreicht die Bedeutung des Schutzes der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers und verweist auf die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 11 des Übereinkommens über den Lohnschutz, 1949 *), und des Artikels 11 des Übereinkommens über die Entschädigung bei Betriebsunfällen, 1925 **),
stellt fest, daß seit der Annahme des Übereinkommens über den Lohnschutz, 1949, größeres Gewicht auf die Sanierung zahlungsunfähiger Unternehmen gelegt worden ist und daß wegen der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Zahlungsunfähigkeit nach Möglichkeit Anstrengungen unternommen werden sollten, um die Unternehmen zu sanieren und die Beschäftigung zu sichern,
stellt fest, daß seit der Annahme der oben genannten Normen bedeutsame Entwicklungen in der Gesetzgebung und Praxis zahlreicher Mitgliedstaaten eingetreten sind, die eine Verbesserung des Schutzes der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers bewirkt haben, und ist der Auffassung, daß es angebracht wäre, daß die Konferenz neue Normen betreffend die Forderungen der Arbeitnehmer annimmt,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 23. Juni 1992, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, 1992, bezeichnet wird.
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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1952,
**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1937,
e-rk3
22.05.2025
10009068
NOR11009243
N6199762151J