Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 173) über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

20.12.1997

Index

69/02 Arbeitsrecht

Langtitel

(Übersetzung)

Übereinkommen 173

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN SCHUTZ DER FORDERUNGEN DER ARBEITNEHMER BEI ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT IHRES ARBEITGEBERS

StF: BGBl. III Nr. 49/1997 (NR: GP XX RV 89 AB 330 S. 40. BR: 5274 AB 5281 S. 617.)

Änderung

BGBl. III Nr. 168/2013 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Albanien römisch III 168/2013 *Armenien römisch III 168/2013 *Australien römisch III 49/1997 *Botsuana römisch III 168/2013 *Bulgarien römisch III 168/2013 *Burkina Faso römisch III 168/2013 *Finnland römisch III 49/1997 *Lettland römisch III 168/2013 *Litauen römisch III 49/1997 *Madagaskar römisch III 168/2013 *Mexiko römisch III 49/1997 *Portugal römisch III 168/2013 *Russische F römisch III 168/2013 *Sambia römisch III 168/2013 *Schweiz römisch III 49/1997 *Slowakei römisch III 168/2013 *Slowenien römisch III 168/2013 *Spanien römisch III 49/1997 *Tschad römisch III 168/2013 *Ukraine römisch III 168/2013

Ratifikationstext

Anmerkung,  letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 168 aus 2013,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. Dezember 1996 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 16, Absatz 3, für Österreich mit 20. Dezember 1997 in Kraft.

Österreich

ERKLÄRUNG

Die Republik Österreich erklärt, die Verpflichtungen aus Teil römisch III des Übereinkommens (Nr. 173) über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers zu übernehmen, der den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch eine Garantieeinrichtung vorsieht.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert und hiebei erklärt, die Bestimmungen des Teils römisch II und/oder Teils römisch III anzunehmen:

Staaten:

Annahme des Teils:

Albanien

II

Armenien

römisch II und III

Australien

II

Botsuana

II

Bulgarien

römisch II und III

Burkina Faso

II

Finnland

III

Lettland

III

Litauen

II

Madagaskar

II

Mexiko

II

Portugal

römisch II und III

Russische Föderation

II

Sambia

II

Schweiz

römisch II und III

Slowakei

II

Slowenien

III

Spanien

römisch II (ausgenommen öffentlich Bedienstete)

 

und römisch III (ausgenommen Hausdiener)

Tschad

II

Ukraine

II

Bulgarien

Bulgarien hat die Verpflichtungen der Teile römisch II und römisch III mit nachstehenden Ausnahmen akzeptiert: 1) assoziierte Partner in der Handelskammer, 2) Mitglieder der Geschäftsführung und der Kontrollorgane der Handelstreibenden, 3) Ehegatten und Verwandte in direkter Nachfolgelinie des Handelstreibenden oder der unter Punkt 1 und 2 angeführten Personen.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 1992 zu ihrer neunundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist,

unterstreicht die Bedeutung des Schutzes der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers und verweist auf die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 11 des Übereinkommens über den Lohnschutz, 1949 *), und des Artikels 11 des Übereinkommens über die Entschädigung bei Betriebsunfällen, 1925 **),

stellt fest, daß seit der Annahme des Übereinkommens über den Lohnschutz, 1949, größeres Gewicht auf die Sanierung zahlungsunfähiger Unternehmen gelegt worden ist und daß wegen der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Zahlungsunfähigkeit nach Möglichkeit Anstrengungen unternommen werden sollten, um die Unternehmen zu sanieren und die Beschäftigung zu sichern,

stellt fest, daß seit der Annahme der oben genannten Normen bedeutsame Entwicklungen in der Gesetzgebung und Praxis zahlreicher Mitgliedstaaten eingetreten sind, die eine Verbesserung des Schutzes der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers bewirkt haben, und ist der Auffassung, daß es angebracht wäre, daß die Konferenz neue Normen betreffend die Forderungen der Arbeitnehmer annimmt,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 23. Juni 1992, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, 1992, bezeichnet wird.

______________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1952,

**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1937,

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

10009068

Dokumentnummer

NOR11009243

alte Dokumentnummer

N6199762151J