Bundesrecht konsolidiert

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Vorübergehende Verwendung – Eingeführte Waren in Behältern und auf Paletten (Anlage B.3) § 0

Kurztitel

Vorübergehende Verwendung – Eingeführte Waren in Behältern und auf Paletten (Anlage B.3)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 37/1997

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

15.03.1997

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

28.06.1990

Index

39/04 Zollabkommen

Titel

Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung ANLAGE B.3 ANLAGE ÜBER BEHÄLTER, PALETTEN, UMSCHLIESSUNGEN, MUSTER UND ANDERE IM RAHMEN EINES HANDELSGESCHÄFTS EINGEFÜHRTE WAREN
StF: BGBl. III Nr. 37/1997 (NR: GP XVIII RV 1626 AB 1830 S. 172. BR: AB 4866 S. 589.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Österreich III 16/1999 *Estland III 37/1997 *Nigeria III 37/1997 *Russische F III 37/1997 *Schweiz III 37/1997 *Simbabwe III 37/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Vorbehalt wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 29. September 1994 beim Generalsekretär der Weltzollorganisation hinterlegt; das Übereinkommen und die Anlagen A, B.1, B.2, B.5 und B.6 sind gemäß seinem Artikel 26, Absatz 2, bzw. 4 für Österreich mit 29. Dezember 1994 in Kraft getreten.

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs sind die Anlagen B.3, B.4, B.7, B.8, B.9, C und D objektiv noch nicht in Kraft getreten.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt sowie die angeführten Anlagen angenommen:

Staaten:

Annahme der Anlagen:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden:

Australien

A und B.1

9. Jänner 1992

China

A und B.1

27. August 1993

Estland

A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6, B.9, C und D

17. Jänner 1996

Hongkong

A, B.1, B.2, B.6, B.7 und C

15. Februar 1995

Jordanien

A und B.1

24. Juni 1992

Mauritius

A, B.1, B.2 und B.5

7. Juni 1995

Nigeria

alle Anlagen

10. Juni 1993

Polen

A und B.1

12. September 1995

Russische Föderation

A, B.1, B.2, B.3 und B.5

18. April 1996

Schweiz

A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6, B.7, B.8, B.9, C und D

11. Mai 1995

Simbabwe

A, B.2, B.3, B.5, B.6 und B.9

17. November 1992

Zu folgenden Anlagen haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt:

Estland:

Anlage B.3:

Carnets ATA werden für die vorübergehende Einfuhr nachfolgender in Artikel 2 der Anlage B.3 aufgeführten Warengruppen nicht anerkannt:

  1. Litera e
    Muster;
  2. Litera f
    Werbefilme;
  3. Litera g
    alle anderen in Anhang römisch eins der Anlage B.3 aufgeführte Waren.

Schweiz:

Anlage B.3:

Zu Artikel 2, Litera g, in Anwendung von Artikel 7, lit. a:

Filme, Magnetbänder, Magnetfilme und andere Ton- oder Bildträger für Überspielung von Ton- oder Nachsynchronisation unterliegen den üblichen Förmlichkeiten für die Überführung in die vorübergehende Verwendung.

Zu Artikel 5,, Absatz eins, in Anwendung von Artikel 7, lit. b:

Für neue Umschließungen, die zur vorübergehenden Verwendung leer eingeführt und mehrfach verwendet werden sollen, ist ein Zollpapier vorzulegen und eine Sicherheit zu leisten.

Simbabwe:

Anlage B.3:

Zu Artikel 2, lit. a:

Wird für Umschließungen bei der Einfuhr Zoll entrichtet, so kann dessen Rückvergütung bei der Wiederausfuhr beansprucht werden.

Zu Artikel 2, lit. e:

Ist die Wiederausfuhr noch ungewiß, kann für Muster eine geeignete Sicherheit geleistet oder der Zoll entrichtet werden.

Zu "Art". lit. g:

Für einige zu den in Anhang 1 dieser Anlage aufgeführten Verwendungszwecken eingeführte Waren kann eine geeignete Sicherheit verlangt werden.

Schlagworte

e-rk,
Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10005090

Dokumentnummer

NOR11005154

Alte Dokumentnummer

N3199762048J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/1997/37/P0/NOR11005154

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