Vorübergehende Verwendung – Eingeführte Waren in Behältern und auf Paletten (Anlage B.3)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
15.03.1997
28.06.1990
39/04 Zollabkommen
Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung ANLAGE B.3 ANLAGE ÜBER BEHÄLTER, PALETTEN, UMSCHLIESSUNGEN, MUSTER UND ANDERE IM RAHMEN EINES HANDELSGESCHÄFTS EINGEFÜHRTE WAREN
StF: BGBl. III Nr. 37/1997 (NR: GP XVIII RV 1626 AB 1830 S. 172. BR: AB 4866 S. 589.)
Englisch, Französisch
*Österreich römisch drei 16/1999 *Estland römisch drei 37/1997 *Nigeria römisch drei 37/1997 *Russische F römisch drei 37/1997 *Schweiz römisch drei 37/1997 *Simbabwe römisch drei 37/1997
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 29. September 1994 beim Generalsekretär der Weltzollorganisation hinterlegt; das Übereinkommen und die Anlagen A, B.1, B.2, B.5 und B.6 sind gemäß seinem Artikel 26, Absatz 2, bzw. 4 für Österreich mit 29. Dezember 1994 in Kraft getreten.
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs sind die Anlagen B.3, B.4, B.7, B.8, B.9, C und D objektiv noch nicht in Kraft getreten.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt sowie die angeführten Anlagen angenommen:
Staaten: | Annahme der Anlagen: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden: |
Australien | A und B.1 | 9. Jänner 1992 |
China | A und B.1 | 27. August 1993 |
Estland | A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6, B.9, C und D | 17. Jänner 1996 |
Hongkong | A, B.1, B.2, B.6, B.7 und C | 15. Februar 1995 |
Jordanien | A und B.1 | 24. Juni 1992 |
Mauritius | A, B.1, B.2 und B.5 | 7. Juni 1995 |
Nigeria | alle Anlagen | 10. Juni 1993 |
Polen | A und B.1 | 12. September 1995 |
Russische Föderation | A, B.1, B.2, B.3 und B.5 | 18. April 1996 |
Schweiz | A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6, B.7, B.8, B.9, C und D | 11. Mai 1995 |
Simbabwe | A, B.2, B.3, B.5, B.6 und B.9 | 17. November 1992 |
Estland:
Anlage B.3:
Carnets ATA werden für die vorübergehende Einfuhr nachfolgender in Artikel 2 der Anlage B.3 aufgeführten Warengruppen nicht anerkannt:
Schweiz:
Anlage B.3:
Filme, Magnetbänder, Magnetfilme und andere Ton- oder Bildträger für Überspielung von Ton- oder Nachsynchronisation unterliegen den üblichen Förmlichkeiten für die Überführung in die vorübergehende Verwendung.
Für neue Umschließungen, die zur vorübergehenden Verwendung leer eingeführt und mehrfach verwendet werden sollen, ist ein Zollpapier vorzulegen und eine Sicherheit zu leisten.
Simbabwe:
Anlage B.3:
Wird für Umschließungen bei der Einfuhr Zoll entrichtet, so kann dessen Rückvergütung bei der Wiederausfuhr beansprucht werden.
Ist die Wiederausfuhr noch ungewiß, kann für Muster eine geeignete Sicherheit geleistet oder der Zoll entrichtet werden.
Für einige zu den in Anhang 1 dieser Anlage aufgeführten Verwendungszwecken eingeführte Waren kann eine geeignete Sicherheit verlangt werden.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Vorbehalt wird genehmigt.
e-rk,
Ratifikationsurkunde
02.10.2025
10005090
NOR11005154
N3199762048J