Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vorübergehende Verwendung - Herstellungsverfahren (Anlage B.4) Art. 4

Kurztitel

Vorübergehende Verwendung - Herstellungsverfahren (Anlage B.4)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 37/1997

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

15.03.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Beachte

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.4 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die Wiederausfuhrfrist für die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.
  2. Absatz 2,Die Wiederausfuhrfrist für die Ersatzproduktionsmittel beträgt mindestens sechs Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10005091

Dokumentnummer

NOR12056325

Alte Dokumentnummer

N3199762065J

Navigation im Suchergebnis