Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vorübergehende Verwendung - Herstellungsverfahren (Anlage B.4)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
15.03.1997
Außerkrafttretensdatum
Index
39/04 Zollabkommen
Beachte
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.4 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Die Wiederausfuhrfrist für die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.
(2)Absatz 2,Die Wiederausfuhrfrist für die Ersatzproduktionsmittel beträgt mindestens sechs Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Gesetzesnummer
10005091
Dokumentnummer
NOR12056325
Alte Dokumentnummer
N3199762065J