Absatz eins,Die Wiederausfuhrfrist für die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.
Vorübergehende Verwendung - Herstellungsverfahren (Anlage B.4)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,
Artikel 4
15.03.1997
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.4 objektiv noch nicht in Kraft getreten vergleiche Paragraph 0).