Kurztitel

Vorübergehende Verwendung - Herstellungsverfahren (Anlage B.4)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

15.03.1997

Beachte

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.4 objektiv noch nicht in Kraft getreten vergleiche Paragraph 0).

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die Wiederausfuhrfrist für die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.
  2. Absatz 2,Die Wiederausfuhrfrist für die Ersatzproduktionsmittel beträgt mindestens sechs Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.