Bundesrecht konsolidiert

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Vorübergehende Verwendung - Herstellungsverfahren (Anlage B.4) Art. 3

Kurztitel

Vorübergehende Verwendung - Herstellungsverfahren (Anlage B.4)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 37/1997

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

15.03.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Beachte

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.4 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

Text

KAPITEL römisch drei
Verschiedene Bestimmungen

Artikel 3

Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,

  1. Litera a
    müssen die für ein Herstellungsverfahren eingeführten Waren im Eigentum einer Person stehen, die ihren Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat, und müssen für eine Person mit Sitz in diesem Gebiet bestimmt sein;
  2. Litera b
    müssen die Erzeugnisse, die sich aus der Verwendung der für ein Herstellungsverfahren gemäß Artikel 1 Absatz 1 eingeführten Waren ergeben, ganz oder teilweise - je nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften - aus dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung ausgeführt werden;
  3. Litera c
    müssen der Person mit Sitz in dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung vom oder durch den Lieferanten der Produktionsmittel, deren Lieferung sich verzögert oder die instand zu setzen sind, vorübergehend und unentgeltlich Austauschproduktionsmittel zur Verfügung gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10005091

Dokumentnummer

NOR12056324

Alte Dokumentnummer

N3199762064J

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