Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vorübergehende Verwendung - Herstellungsverfahren (Anlage B.4)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
15.03.1997
Außerkrafttretensdatum
Index
39/04 Zollabkommen
Beachte
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.4 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).
Text
KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 3
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,
müssen die für ein Herstellungsverfahren eingeführten Waren im Eigentum einer Person stehen, die ihren Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat, und müssen für eine Person mit Sitz in diesem Gebiet bestimmt sein;
müssen die Erzeugnisse, die sich aus der Verwendung der für ein Herstellungsverfahren gemäß Artikel 1 Absatz 1 eingeführten Waren ergeben, ganz oder teilweise - je nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften - aus dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung ausgeführt werden;
müssen der Person mit Sitz in dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung vom oder durch den Lieferanten der Produktionsmittel, deren Lieferung sich verzögert oder die instand zu setzen sind, vorübergehend und unentgeltlich Austauschproduktionsmittel zur Verfügung gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Gesetzesnummer
10005091
Dokumentnummer
NOR12056324
Alte Dokumentnummer
N3199762064J