müssen die für ein Herstellungsverfahren eingeführten Waren im Eigentum einer Person stehen, die ihren Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat, und müssen für eine Person mit Sitz in diesem Gebiet bestimmt sein;
Vorübergehende Verwendung - Herstellungsverfahren (Anlage B.4)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,
Artikel 3
15.03.1997
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.4 objektiv noch nicht in Kraft getreten vergleiche Paragraph 0).
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,