Bundesrecht konsolidiert

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Amtssitz - Joint Vienna Institute Art. 2

Kurztitel

Amtssitz - Joint Vienna Institute

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 187/1997

Typ

Vertrag – Joint Vienna Institut

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

31.10.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 2

Rechtspersönlichkeit

Die Republik Österreich anerkennt die durch das Übereinkommen über die Errichtung des Instituts geschaffene internationale Rechtspersönlichkeit des Instituts sowie seine Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere seine Fähigkeit:

  1. Litera a
    Verträge abzuschließen;
  2. Litera b
    unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
  3. Litera c
    Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern; und
  4. Litera d
    andere Handlungen zu setzen, die für seine Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.

Gesetzesnummer

10001487

Dokumentnummer

NOR12016341

Alte Dokumentnummer

N1199749608L

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