Kurztitel

Amtssitz - Joint Vienna Institute

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

31.10.1997

Text

Artikel 2

Rechtspersönlichkeit

Die Republik Österreich anerkennt die durch das Übereinkommen über die Errichtung des Instituts geschaffene internationale Rechtspersönlichkeit des Instituts sowie seine Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere seine Fähigkeit:

  1. Litera a
    Verträge abzuschließen;
  2. Litera b
    unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
  3. Litera c
    Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern; und
  4. Litera d
    andere Handlungen zu setzen, die für seine Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.