Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Amtssitz - Joint Vienna Institute
Typ
Vertrag – Joint Vienna Institut
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
31.10.1997
Außerkrafttretensdatum
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen
bezeichnet das „Übereinkommen über die Errichtung des Instituts'' das am 19. August 1994 in Kraft getretene Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute sowie alle Zusatzbestimmungen;
bezeichnet der Begriff „zuständige österreichische Behörden'' die Bundes-, Landes-, Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
bezeichnet der Begriff „das Institut'' das Joint Vienna Institute;
bezeichnet der Begriff „Angestellte des Instituts'' alle Mitarbeiter des Instituts sowie alle im Dienste einer der Vertragsparteien stehenden und von dieser an das Institut entsandten Personen, mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
bezeichnet der Begriff „amtliche Tätigkeiten'' alle Tätigkeiten, die für die Durchführung der im Übereinkommen über die Errichtung des Instituts angeführten Aufgaben erforderlich sind, und
bezeichnet der Begriff „amtliche Besucher'' die vom Institut eingeladenen Vertreter der assoziierten Mitglieder und Gastexperten, einschließlich Gastvortragende.
Schlagworte
Bundesbehörde, Landesbehörde, Gemeindebehörde
Gesetzesnummer
10001487
Dokumentnummer
NOR12016340
Alte Dokumentnummer
N1199749607L