Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Französischen Republik,
in dem Bestreben, die Zusammenarbeit beider Staaten auf dem Gebiet des Films weiterzuentwickeln,
in dem Bestreben, das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen vom 19. Juli 1963 den gegenwärtigen Verhältnissen anzupassen,
in dem Wunsch, die Gemeinschaftsproduktion von Filmen, die dem Filmschaffen beider Länder förderlich sein können, zu vertiefen und zu begünstigen,
in dem Wunsch, auch den Absatz von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion und von inländischen Produktionen des Partnerlandes zu fördern,
sind wie folgt übereingekommen: