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Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 162/1997

Typ

Vertrag – Bulgarien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.11.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2022

Unterzeichnungsdatum

22.01.1997

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 99/2022 als beendet anzusehen.

Titel

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
StF: BGBl. III Nr. 162/1997 (NR: GP XX RV 585 AB 662 S. 71. BR: AB 5442 S. 626.)

Sprachen

Bulgarisch, Deutsch, Englisch

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK BULGARIEN, im folgenden die „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu entwickeln,

IN DEM BEMÜHEN, auf der Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu fördern und zu schaffen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die gegenseitige Förderung und der gegenseitige Schutz von Investitionen im Sinne dieses Abkommens Initiativen in diesem Bereich stimuliert,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Artikel 12, Absatz eins, des Abkommens wurden am 20. bzw. 29. August 1997 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 12, Absatz eins, mit 1. November 1997 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

10007901

Dokumentnummer

NOR11008043

Alte Dokumentnummer

N5199748945L

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