Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 162 aus 1997,
Vertrag – Bulgarien
Paragraph 0
01.11.1997
31.07.2022
22.01.1997
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2022, als beendet anzusehen.
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
StF: BGBl. III Nr. 162/1997 (NR: GP XX RV 585 AB 662 S. 71. BR: AB 5442 S. 626.)
BGBl. III Nr. 99/2022 (NR: GP XXVII RV 1284 AB 1302 S. 141. BR: AB 10896 S. 938.)
Bulgarisch, Deutsch, Englisch
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.
Die Notifikationen gemäß Artikel 12, Absatz eins, des Abkommens wurden am 20. bzw. 29. August 1997 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 12, Absatz eins, mit 1. November 1997 in Kraft.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK BULGARIEN, im folgenden die „Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu entwickeln,
IN DEM BEMÜHEN, auf der Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu fördern und zu schaffen,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die gegenseitige Förderung und der gegenseitige Schutz von Investitionen im Sinne dieses Abkommens Initiativen in diesem Bereich stimuliert,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
e-rk3
05.08.2022
10007901
NOR11008043
N5199748945L