Bundesrecht konsolidiert

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Luftverkehrsabkommen (Nordmazedonien) § 0

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 136/1997

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

08.11.1996

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Titel

(Übersetzung)
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER MAZEDONISCHEN REGIERUNG
StF: BGBl. III Nr. 136/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Mazedonische Regierung,

In diesem Abkommen in der Folge die Vertragsparteien genannt,

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,

Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,

Haben folgendes vereinbart:

Ratifikationstext

Die für das Inkrafttreten erforderlichen Mitteilungen wurden am 13. November 1996 bzw. 4. Juni 1997 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 20, mit 1. August 1997 in Kraft.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10012716

Dokumentnummer

NOR11013114

Alte Dokumentnummer

N9199748727L

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