(3)Absatz 3,Als Bezugsansatz nach dieser Verordnung gilt der besoldungsrechtliche Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Höhe von 105,06 Prozent des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 8, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.Als Bezugsansatz nach dieser Verordnung gilt der besoldungsrechtliche Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Höhe von 105,06 Prozent des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 8, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.