Kurztitel

Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung – BMLV 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

22.04.2026

Abkürzung

JDBEV BMLV 2026

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Allgemeines

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebühren für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung Journaldienstzulagen nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 2,
  2. Absatz 2,Den Beamten und Vertragsbediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden
    1. Ziffer eins
      in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, oder
    2. Ziffer 2
      erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft),
    gebühren hiefür Bereitschaftsentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 3,
  3. Absatz 3,Als Bezugsansatz nach dieser Verordnung gilt der besoldungsrechtliche Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Höhe von 105,06 Prozent des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 8, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2026

Gesetzesnummer

20013154

Dokumentnummer

NOR40277301