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Generelle-Funkanlagen-Bewilligungsverordnung 2026 § 2

Kurztitel

Generelle-Funkanlagen-Bewilligungsverordnung 2026

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 93/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

16.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GenBV 2026

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Funksendeanlagen für bestimmte Schnittstellen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Funksendeanlagen für bestimmte Schnittstellen sind solche,
    1. Ziffer eins
      die den Bestimmungen des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes (FMaG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2024,, entsprechen und
    2. Ziffer 2
      deren Konstruktion einen Betrieb ausschließlich im Rahmen der in Tabelle 1 und 2 der Anlage genannten Schnittstellenbeschreibung ermöglicht.
  2. Absatz 2,Sofern die Bestimmungen des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes nicht auf eine Funksendeanlage im Sinne des Absatz eins, anzuwenden sind, gilt für das jeweilige Gerät Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Wurde das Gerät vor Ablauf des 19. Juli 2009 erstmals in Betrieb genommen, muss es den Bestimmungen der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1995,, entsprechen.
    2. Ziffer 2
      Wurde das Gerät im Zeitraum vom 20. Juli 2009 bis vor Ablauf des 19. April 2016 erstmals in Betrieb genommen, muss es den Bestimmungen der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 529 aus 2006,, entsprechen.
    3. Ziffer 3
      Wurde das Gerät erstmals ab 20. April 2016 in Betrieb genommen, muss es den Bestimmungen der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2016,, entsprechen.
  3. Absatz 3,Funkanlagen im Sinne dieser Bestimmung dürfen ausschließlich für den in der Spalte „Gerätekategorie“ der Tabelle 1 und Tabelle 2 der Anlage angegebenen Zweck betrieben werden.
  4. Absatz 4,Beim Betrieb sind die in den Funkschnittstellenbeschreibungen genannten Betriebsbeschränkungen und Auflagen einzuhalten.
  5. Absatz 5,Vor der erstmaligen Inbetriebnahme der in Tabelle 2 der Anlage angeführten Funkanlagen sowie vor deren erstmaliger Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen hat eine Anzeige gemäß Paragraph 33, des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,, zu erfolgen.

Im RIS seit

16.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Gesetzesnummer

20013151

Dokumentnummer

NOR40277245

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2026/93/P2/NOR40277245

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