Absatz eins,Funksendeanlagen für bestimmte Schnittstellen sind solche,
- Ziffer einsdie den Bestimmungen des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes (FMaG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2024,, entsprechen und
- Ziffer 2deren Konstruktion einen Betrieb ausschließlich im Rahmen der in Tabelle 1 und 2 der Anlage genannten Schnittstellenbeschreibung ermöglicht.