Bundesrecht konsolidiert

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Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung § 8

Kurztitel

Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 91/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

15.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RKEV

Index

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten

Text

Gesundheitsdienstleister

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Im Sektor „Gesundheit“ ist die Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst „Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen“ eine Einrichtung
    1. Ziffer eins
      eine Zentralkrankenanstalt gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera c, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, betreibt;
    2. Ziffer 2
      eine Schwerpunktkrankenanstalt gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera b, KAKuG betreibt, sofern eine flächendeckende Versorgung (Paragraph 2, Ziffer 9,) nicht bereits durch Zentralkrankenanstalten gemäß Ziffer eins, gewährleistet ist;
    3. Ziffer 3
      eine Standardkrankenanstalt gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera a, KAKuG betreibt, sofern eine flächendeckende Versorgung (Paragraph 2, Ziffer 9,) nicht bereits durch Zentralkrankenanstalten gemäß Ziffer eins und Schwerpunktkrankenanstalten gemäß Ziffer 2, gewährleistet ist;
    4. Ziffer 4
      eine Sonderkrankenanstalt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, KAKuG betreibt, die überwiegend traumatologische Akutversorgung leistet und gemäß Paragraph 16, KAKuG eine gemeinnützig geführte Krankenanstalt ist;
    5. Ziffer 5
      eine Leitstelle betreibt, die die Durchführung von Notfallrettungstransporten unterstützt, mit Ausnahme der Notfalltransporte im Rahmen der Wasser- und Bergrettung.
  2. Absatz 2,Kommt in einem Bundesland mehr als eine Schwerpunktkrankenanstalt gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder mehr als eine Standardkrankenanstalt gemäß Absatz eins, Ziffer 3, in Betracht, sind gemäß Absatz eins bis zur Gewährleistung einer flächendeckenden Versorgung (Paragraph 2, Ziffer 9,) nur jene Schwerpunktkrankenanstalten oder Standardkrankenanstalten zu berücksichtigen, die den größeren prozentuellen Anteil zu einer umfassenden flächendeckenden Versorgung (Paragraph 2, Ziffer 9,) leisten.
  3. Absatz 3,Im Sektor „Gesundheit“ liegt betreffend den wesentlichen Dienst „Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen“ ein Sicherheitsvorfall im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, RKEG vor, wenn
    1. Ziffer eins
      die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannte Tätigkeit jeweils mehr als acht Stunden ausfällt oder jeweils mehr als acht Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
    2. Ziffer 2
      die in Absatz eins, Ziffer 5, genannte Tätigkeit mehr als sechs Stunden ausfällt oder mehr als sechs Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist.

Schlagworte

Wasserrettung

Im RIS seit

15.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026

Gesetzesnummer

20013149

Dokumentnummer

NOR40277226

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2026/91/P8/NOR40277226

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