(2)Absatz 2,Kommt in einem Bundesland mehr als eine Schwerpunktkrankenanstalt gemäß Abs. 1 Z 2 oder mehr als eine Standardkrankenanstalt gemäß Abs. 1 Z 3 in Betracht, sind gemäß Abs. 1 bis zur Gewährleistung einer flächendeckenden Versorgung (§ 2 Z 9) nur jene Schwerpunktkrankenanstalten oder Standardkrankenanstalten zu berücksichtigen, die den größeren prozentuellen Anteil zu einer umfassenden flächendeckenden Versorgung (§ 2 Z 9) leisten.Kommt in einem Bundesland mehr als eine Schwerpunktkrankenanstalt gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder mehr als eine Standardkrankenanstalt gemäß Absatz eins, Ziffer 3, in Betracht, sind gemäß Absatz eins bis zur Gewährleistung einer flächendeckenden Versorgung (Paragraph 2, Ziffer 9,) nur jene Schwerpunktkrankenanstalten oder Standardkrankenanstalten zu berücksichtigen, die den größeren prozentuellen Anteil zu einer umfassenden flächendeckenden Versorgung (Paragraph 2, Ziffer 9,) leisten.