Absatz eins,Im Sektor „Gesundheit“ ist die Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst „Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen“ eine Einrichtung
- Ziffer einseine Zentralkrankenanstalt gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera c, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, betreibt;
- Ziffer 2eine Schwerpunktkrankenanstalt gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera b, KAKuG betreibt, sofern eine flächendeckende Versorgung (Paragraph 2, Ziffer 9,) nicht bereits durch Zentralkrankenanstalten gemäß Ziffer eins, gewährleistet ist;
- Ziffer 3eine Standardkrankenanstalt gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera a, KAKuG betreibt, sofern eine flächendeckende Versorgung (Paragraph 2, Ziffer 9,) nicht bereits durch Zentralkrankenanstalten gemäß Ziffer eins und Schwerpunktkrankenanstalten gemäß Ziffer 2, gewährleistet ist;
- Ziffer 4eine Sonderkrankenanstalt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, KAKuG betreibt, die überwiegend traumatologische Akutversorgung leistet und gemäß Paragraph 16, KAKuG eine gemeinnützig geführte Krankenanstalt ist;
- Ziffer 5eine Leitstelle betreibt, die die Durchführung von Notfallrettungstransporten unterstützt, mit Ausnahme der Notfalltransporte im Rahmen der Wasser- und Bergrettung.