Bundesrecht konsolidiert

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Fahrverbotskalender 2026 § 1

Kurztitel

Fahrverbotskalender 2026

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 77/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.04.2026

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Paragraph eins,

Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewicht beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist

  1. Ziffer eins
    am 3. April 2026 von 0 bis 22 Uhr und am 3. Oktober 2026 von 0 bis 15 Uhr auf der Inntalautobahn A 12 und auf der Brennerautobahn A 13, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland oder in einem Land liegt, das über Deutschland erreicht werden soll;
  2. Ziffer 2
    am 4. April 2026 und am 25. April 2026, jeweils von 11 bis 15 Uhr sowie am 2. Juni 2026 von 9 bis 22 Uhr auf der Inntalautobahn A 12 und auf der Brennerautobahn A 13, wenn das Ziel der Fahrt in Italien oder in einem Land liegt, das über Italien erreicht werden soll;
  3. Ziffer 3
    an allen Samstagen vom 4. Juli 2026 bis einschließlich 29. August 2026, jeweils in der Zeit von 8 bis 15 Uhr außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen auf der
    1. Litera a
      Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl,
    2. Litera b
      Ennstalstraße B 320 beginnend bei Straßenkilometer 4, 500,
    3. Litera c
      Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich,
    4. Litera d
      Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Biberwier,
    5. Litera e
      Achensee Straße B 181 im gesamten Bereich,
    6. Litera f
      Brenner Straße B 182 im gesamten Bereich;
  4. Ziffer 4
    an allen Samstagen vom 4. Juli 2026 bis einschließlich 5. September 2026 jeweils in der Zeit von 8 bis 15 Uhr auf der Ost Autobahn A 4 vom Knoten Schwechat bis zur Staatsgrenze Nickelsdorf in beiden Fahrtrichtungen, ausgenommen Ziel- und Quellverkehre nach und aus den Bezirken Neusiedl am See, Eisenstadt, Eisenstadt-Umgebung, Rust, Mattersburg, Bruck an der Leitha, Gänserndorf und Korneuburg
 
verboten.

Schlagworte

Zielverkehr

Im RIS seit

02.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026

Gesetzesnummer

20013143

Dokumentnummer

NOR40276924

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2026/77/P1/NOR40276924

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