Nachweis des Tierseuchenausschlusses bei erhöhter Mortalitätsrate, wenn gemäß der Verordnung (EU) 2018/1882 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/216 zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 betreffend gelistete Wassertierseuchen und die Liste der Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. L 2024/216 vom 12.01.2024 S. 1, für die Tierart relevant.Nachweis des Tierseuchenausschlusses bei erhöhter Mortalitätsrate, wenn gemäß der Verordnung (EU) 2018 aus 1882, über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, Amtsblatt Nummer L 308 vom 04.12.2018 Seite 21, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/216 zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1882, betreffend gelistete Wassertierseuchen und die Liste der Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. L 2024/216 vom 12.01.2024 S. 1, für die Tierart relevant.