Bundesrecht konsolidiert

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Artenhandelsregistrierungsverordnung Anl. 2

Kurztitel

Artenhandelsregistrierungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 57/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

18.03.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArtHRV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anlage 2

Mit dem Antrag vorzulegende Nachweise

  1. Ziffer eins
    Herkunft des Zuchtstocks: Der Herkunftsnachweis ist grundsätzlich durch CITES-Bescheinigungen im Sinne von Artikel 10, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder CITES-Genehmigungen im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 nachzuweisen. Nur im Falle eines Erwerbs vor der Listung in Anhang römisch eins des Übereinkommens können insbesondere auch folgende Nachweise erbracht werden:
    1. Litera a
      Kaufverträge,
    2. Litera b
      Schenkungsverträge,
    3. Litera c
      Einantwortungsbeschlüsse oder
    4. Litera d
      Erledigungen des Zollamts Österreich,
  2. Ziffer 2
    Eignung des Zuchtstocks und der Haltungsweise, mindestens eine zweite Generation hervorzubringen,
  3. Ziffer 3
    Bewertung der ökologischen Risiken bei exotischen Arten,
  4. Ziffer 4
    Leistung eines fortlaufenden sinnvollen Beitrags im Hinblick auf die Erhaltungsbedürfnisse der betreffenden Art und
  5. Ziffer 5
    alle Erledigungen, Bewilligungen und Meldungen, die die Exemplare des verfahrensgegenständlichen Zuchtstocks betreffen, die auf Grundlage des Tierschutzgesetzes (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2024, oder, die auf Grundlage der auf Basis des Tierschutzgesetzes erlassenen Verordnungen ergangen sind und
  6. Ziffer 6
    Nachweis des Tierseuchenausschlusses bei erhöhter Mortalitätsrate, wenn gemäß der Verordnung (EU) 2018 aus 1882, über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, Amtsblatt Nummer L 308 vom 04.12.2018 Seite 21, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/216 zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1882, betreffend gelistete Wassertierseuchen und die Liste der Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. L 2024/216 vom 12.01.2024 S. 1, für die Tierart relevant.

Schlagworte

Seuchenbekämpfung

Im RIS seit

18.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026

Gesetzesnummer

20013121

Dokumentnummer

NOR40276665

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2026/57/ANL2/NOR40276665

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