Herkunft des Zuchtstocks: Der Herkunftsnachweis ist grundsätzlich durch CITES-Bescheinigungen im Sinne von Artikel 10, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder CITES-Genehmigungen im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 nachzuweisen. Nur im Falle eines Erwerbs vor der Listung in Anhang römisch eins des Übereinkommens können insbesondere auch folgende Nachweise erbracht werden:
- Litera aKaufverträge,
- Litera bSchenkungsverträge,
- Litera cEinantwortungsbeschlüsse oder
- Litera dErledigungen des Zollamts Österreich,