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Eltern-Kind-Pass-Verordnung § 3
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 2 am 04.10.2026
§ 4 am 04.10.2026
Alle Fassungen
§ 3 heute
§ 3 gültig ab 01.10.2026
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Eltern-Kind-Pass-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2026
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.10.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EKPV
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
2. Abschnitt
Spezifische Zugriffsberechtigungen
1. Unterabschnitt
Grundsätze des Zugriffs auf den eEKP
§ 3.
Paragraph 3,
(1)
Absatz eins,
Die Speicherung von Daten im eEKP oder die Verarbeitung der im eEKP gespeicherten Daten ohne spezifische Zugriffsberechtigung ist unzulässig.
(2)
Absatz 2,
Die spezifischen Zugriffsberechtigungen umfassen
1.
Ziffer eins
schreibende Zugriffe, die eine Speicherung oder Änderung des Datensatzes zulassen und
2.
Ziffer 2
lesende Zugriffe, die eine Speicherung oder Änderung des Datensatzes nicht zulassen.
(3)
Absatz 3,
Spezifische Zugriffsberechtigungen führen zu keiner Ausweitung des Berufsrechts.
(4)
Absatz 4,
Zugriffsberechtigungen im Zusammenhang mit dem eEKP stehen entsprechend der Bestimmungen dieser Verordnung zu:
1.
Ziffer eins
Gesundheitsdiensteanbietern nach § 4 Abs. 3 EKPG,
Gesundheitsdiensteanbietern nach Paragraph 4, Absatz 3, EKPG,
2.
Ziffer 2
Fachärztinnen und –ärzten, die gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG),
BGBl. Nr. 221/1979
idF
BGBl. Nr. 577/1980
, zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind,
Fachärztinnen und –ärzten, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1980,, zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind,
3.
Ziffer 3
Schwangeren,
4.
Ziffer 4
Kindern oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, Obsorgeberechtigten,
5.
Ziffer 5
der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister
6.
Ziffer 6
der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister im Wege der Servicestelle (im Folgenden: Servicestelle),
7.
Ziffer 7
dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und
8.
Ziffer 8
der Österreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld.
(6)
Absatz 6,
Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat unter www.gesundheit.gv.at eine geeignete Übersicht über die Zugriffsberechtigungen zu veröffentlichen.
Im RIS seit
30.09.2026
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Gesetzesnummer
20013303
Dokumentnummer
NOR40280972
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2026/286/P3/NOR40280972
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