Kurztitel

Eltern-Kind-Pass-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2026

Abkürzung

EKPV

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

2. Abschnitt
Spezifische Zugriffsberechtigungen

1. Unterabschnitt
Grundsätze des Zugriffs auf den eEKP

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Speicherung von Daten im eEKP oder die Verarbeitung der im eEKP gespeicherten Daten ohne spezifische Zugriffsberechtigung ist unzulässig.
  2. Absatz 2,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen umfassen
    1. Ziffer eins
      schreibende Zugriffe, die eine Speicherung oder Änderung des Datensatzes zulassen und
    2. Ziffer 2
      lesende Zugriffe, die eine Speicherung oder Änderung des Datensatzes nicht zulassen.
  3. Absatz 3,Spezifische Zugriffsberechtigungen führen zu keiner Ausweitung des Berufsrechts.
  4. Absatz 4,Zugriffsberechtigungen im Zusammenhang mit dem eEKP stehen entsprechend der Bestimmungen dieser Verordnung zu:
    1. Ziffer eins
      Gesundheitsdiensteanbietern nach Paragraph 4, Absatz 3, EKPG,
    2. Ziffer 2
      Fachärztinnen und –ärzten, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1980,, zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind,
    3. Ziffer 3
      Schwangeren,
    4. Ziffer 4
      Kindern oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, Obsorgeberechtigten,
    5. Ziffer 5
      der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister
    6. Ziffer 6
      der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister im Wege der Servicestelle (im Folgenden: Servicestelle),
    7. Ziffer 7
      dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und
    8. Ziffer 8
      der Österreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld.
  5. Absatz 6,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat unter www.gesundheit.gv.at eine geeignete Übersicht über die Zugriffsberechtigungen zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026

Gesetzesnummer

20013303

Dokumentnummer

NOR40280972