Bundesrecht konsolidiert

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Eltern-Kind-Pass-Verordnung § 11

Kurztitel

Eltern-Kind-Pass-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 286/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.10.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EKPV

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Spezifische Zugriffsberechtigung für Fachärztinnen und –ärzte, die zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Fachärztinnen und –ärzte gemäß einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1980, haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 6, genannte Daten. Davon abweichend besteht kein lesender Zugriff auf
    1. Ziffer eins
      Angaben anlässlich der Geburt,
    2. Ziffer 2
      Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
    3. Ziffer 3
      Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt,
    4. Ziffer 4
      Angaben zur postpartalen Periode und
    5. Ziffer 5
      die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.
  2. Absatz 2,Der Zugriff gemäß Absatz eins, dient der Beurteilung der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer einer Beschäftigung zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse.

Im RIS seit

30.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026

Gesetzesnummer

20013303

Dokumentnummer

NOR40280980

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2026/286/P11/NOR40280980

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