Absatz eins,Fachärztinnen und –ärzte gemäß einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1980, haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 6, genannte Daten. Davon abweichend besteht kein lesender Zugriff auf
- Ziffer einsAngaben anlässlich der Geburt,
- Ziffer 2Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
- Ziffer 3Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt,
- Ziffer 4Angaben zur postpartalen Periode und
- Ziffer 5die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.