Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Section Control-Messstreckenverordnung A 10 Larzenbach 2026
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
19.02.2026
Außerkrafttretensdatum
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden jeweils die folgenden Abschnitte der A 10 Tauern Autobahn festgelegt:
auf der Richtungsfahrbahn Villach der Abschnitt zwischen km 52,89 und km 54,13 sowie
auf der Richtungsfahrbahn Salzburg der Abschnitt zwischen km 54,13 und km 52,95.
Im RIS seit
18.02.2026
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
20013104
Dokumentnummer
NOR40276194