Kurztitel

Section Control-Messstreckenverordnung A 10 Larzenbach 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph eins,

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden jeweils die folgenden Abschnitte der A 10 Tauern Autobahn festgelegt:

  1. Ziffer eins
    auf der Richtungsfahrbahn Villach der Abschnitt zwischen km 52,89 und km 54,13 sowie
  2. Ziffer 2
    auf der Richtungsfahrbahn Salzburg der Abschnitt zwischen km 54,13 und km 52,95.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

20013104

Dokumentnummer

NOR40276194