(1)Absatz eins,Die in der Anlage genannten Goldmünzen gelten als Münzen, die während des Kalenderjahres 2026 die Kriterien des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j sublit. bb des Umsatzsteuergesetzes 1994 erfüllen. Die Steuerbefreiung gilt für alle Emissionen eines in der Anlage verzeichneten Stücks, außer für Münzen mit einer Reinheit von weniger als 900 Tausendstel.Die in der Anlage genannten Goldmünzen gelten als Münzen, die während des Kalenderjahres 2026 die Kriterien des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, Sub-Litera, b, b, des Umsatzsteuergesetzes 1994 erfüllen. Die Steuerbefreiung gilt für alle Emissionen eines in der Anlage verzeichneten Stücks, außer für Münzen mit einer Reinheit von weniger als 900 Tausendstel.