Absatz eins,Die in der Anlage genannten Goldmünzen gelten als Münzen, die während des Kalenderjahres 2026 die Kriterien des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, Sub-Litera, b, b, des Umsatzsteuergesetzes 1994 erfüllen. Die Steuerbefreiung gilt für alle Emissionen eines in der Anlage verzeichneten Stücks, außer für Münzen mit einer Reinheit von weniger als 900 Tausendstel.