Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Studienberechtigungsprüfungsförderungsverordnung § 3

Kurztitel

Studienberechtigungsprüfungsförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 17/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SBPFV

Index

72/13 Studienförderung

Text

Erlöschen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung erlischt mit Ende der Gleichstellung.
  2. Absatz 2,Wird jedoch in dem auf die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung folgenden Semester kein ordentliches Studium aufgenommen, erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung bereits mit Ende des Monats, in dem das letzte Prüfungsfach der Studienberechtigungsprüfung absolviert wurde.

Im RIS seit

28.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2026

Gesetzesnummer

20013096

Dokumentnummer

NOR40275550

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2026/17/P3/NOR40275550

Navigation im Suchergebnis