Kurztitel

Studienberechtigungsprüfungsförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2026

Abkürzung

SBPFV

Index

72/13 Studienförderung

Text

Erlöschen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung erlischt mit Ende der Gleichstellung.
  2. Absatz 2,Wird jedoch in dem auf die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung folgenden Semester kein ordentliches Studium aufgenommen, erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung bereits mit Ende des Monats, in dem das letzte Prüfungsfach der Studienberechtigungsprüfung absolviert wurde.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2026

Gesetzesnummer

20013096

Dokumentnummer

NOR40275550