(2)Absatz 2,Die Gleichstellung beginnt frühestens mit dem Semester, in dem die Bewerberin bzw. der Bewerber zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurde, und spätestens mit dem auf die Zulassung folgenden übernächsten Semester. Innerhalb dieses Zeitraums steht die Wahl des Semesters, mit dem die Gleichstellung beginnt, der Bewerberin bzw. dem Bewerber frei.