Absatz eins,Die Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe beträgt ein Semester, sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst höchstens zwei Semester.
Studienberechtigungsprüfungsförderungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2026,
römisch fünf
Paragraph 2
01.03.2026
SBPFV
72/13 Studienförderung
28.01.2026
20013096
NOR40275549