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Flüssiggas-Verordnung 2025 § 41

Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung 2025

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 15/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FGV 2025

Index

50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz
93/01 Eisenbahn

Text

Prüfer

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Zur Durchführung der Prüfungen sind, sofern Absatz 2, nicht anders bestimmt, im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung,
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,
    3. Ziffer 3
      Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes,
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich der Eisenbahnanlagen im Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete (Paragraph 40, EisbG) geführte Personen,
    5. Ziffer 5
      Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Verwendung von Flüssiggas zu planen oder herzustellen,
    6. Ziffer 6
      Gewerbetreibende, die berechtigt sind, die Elektroinstallation einschließlich der Blitzschutzanlage zu planen oder herzustellen.
  2. Absatz 2,Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen nach Paragraph 39, dürfen auch geeignete und fachkundige Betriebsangehörige herangezogen werden.
  3. Absatz 3,Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung erforderliche Qualifikation sowie notwendigen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte Durchführung der Prüfungen bieten.

Im RIS seit

23.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275418

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2026/15/P41/NOR40275418

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