Absatz eins,Zur Durchführung der Prüfungen sind, sofern Absatz 2, nicht anders bestimmt, im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:
- Ziffer einsakkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung,
- Ziffer 2Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,
- Ziffer 3Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes,
- Ziffer 4hinsichtlich der Eisenbahnanlagen im Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete (Paragraph 40, EisbG) geführte Personen,
- Ziffer 5Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Verwendung von Flüssiggas zu planen oder herzustellen,
- Ziffer 6Gewerbetreibende, die berechtigt sind, die Elektroinstallation einschließlich der Blitzschutzanlage zu planen oder herzustellen.