(4)Absatz 4,Ausgenommen von der Übermittlungspflicht nach Abs. 1 sind Verpflichtete mit weniger als 1000 Endnutzern; soweit es sich um Anbieter im Sinne des § 4 Z 8 TKG 2021 handelt, weniger als 350 000 Endnutzern jeweils im Bundesgebiet.Ausgenommen von der Übermittlungspflicht nach Absatz eins, sind Verpflichtete mit weniger als 1000 Endnutzern; soweit es sich um Anbieter im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 8, TKG 2021 handelt, weniger als 350 000 Endnutzern jeweils im Bundesgebiet.