Bundesrecht konsolidiert

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Dienstequalitätsverordnung § 13

Kurztitel

Dienstequalitätsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 138/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

16.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DQV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

5. Abschnitt
Übermittlung und Veröffentlichung der Parameter für die Dienstequalität

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Verpflichtete haben jährlich bis zum Stichtag 31. März Daten zu den in Paragraphen 4 bis 10 und 12 genannten Parametern abhängig vom angebotenen Dienst zu erheben und diese bis spätestens 30. April zu veröffentlichen und an die Regulierungsbehörde zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die unter Absatz eins, genannten Daten sind als Open Data unter der Lizenz Namensnennung 4.0 International, CC BY 4.0 allgemein verfügbar zu machen.
  3. Absatz 3,Die unter Absatz eins, genannten Daten sind von den Verpflichteten in einer maschinenlesbaren, automatisiert weiter verarbeitbaren Form zu veröffentlichen. Die konkrete Schnittstellenspezifikation ist von der Regulierungsbehörde auf deren Webseite zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Ausgenommen von der Übermittlungspflicht nach Absatz eins, sind Verpflichtete mit weniger als 1000 Endnutzern; soweit es sich um Anbieter im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 8, TKG 2021 handelt, weniger als 350 000 Endnutzern jeweils im Bundesgebiet.

Im RIS seit

15.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2026

Gesetzesnummer

20013192

Dokumentnummer

NOR40278506

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2026/138/P13/NOR40278506

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