Bundesrecht konsolidiert

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Mittleres Management-Ressourcenverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mittleres Management-Ressourcenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 113/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2027

Außerkrafttretensdatum

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Ressourcenregelungen für Landesvertragslehrpersonen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit mindestens 15 Klassen richtet sich die Anzahl der zur Verfügung stehenden Einrechnungsstunden nach der mit der Zahl zwei verminderten Klassenanzahl des Schulstandortes. Ausgehend von dieser verminderten Klassenanzahl hat die Schulleitung die Unterrichtsverpflichtung von bis zu vier Landesvertragslehrpersonen pro Schulstandort in Summe um eine Wochenstunde je Klasse für die Erfüllung der Aufgaben des mittleren Managements gemäß Paragraph 16 a, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, herabzusetzen. Es können hierfür höchstens Ressourcen im Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung von zwei vollbeschäftigten Landesvertragslehrpersonen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, LVG zur Verfügung gestellt werden.
  2. Absatz 2,An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit weniger als 15 Klassen hat die Schulleitung die Unterrichtsverpflichtung einer oder zwei mit der Funktion des mittleren Managements betrauten Landesvertragslehrpersonen in Summe pro Schulstandort in folgendem Ausmaß zu vermindern:
    1. Ziffer eins
      bei bis zu 4 Klassen
      um 1 Wochenstunde,
       
    2. Ziffer 2
      bei 5 bis 8 Klassen
      um 3 Wochenstunden,
       
    3. Ziffer 3
      bei 9 bis 11 Klassen
      um 4 Wochenstunden,
       
    4. Ziffer 4
      bei 12 und 13 Klassen
      um 6 Wochenstunden sowie
       
    5. Ziffer 5
      bei 14 Klassen
      um 10 Wochenstunden.
       
  3. Absatz 3,Das für die Funktion des mittleren Managements gemäß Absatz eins und 2 gebührende Ausmaß an Einrechnungsstunden verringert sich gemäß Paragraph 16 a, Absatz 7, LVG um die Anzahl an Jahresstunden, die Landeslehrpersonen gemäß Paragraph eins, für die Betrauung mit der Funktion des mittleren Managements zur Verminderung der Jahresnorm gegeben werden, wobei 36 Jahresstunden gemäß Paragraph eins, einer Wochenstunde gemäß Paragraph 2, entsprechen.

Im RIS seit

07.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Gesetzesnummer

20013170

Dokumentnummer

NOR40277684

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2026/113/P2/NOR40277684

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