(3)Absatz 3,Das für die Funktion des mittleren Managements gemäß Abs. 1 und 2 gebührende Ausmaß an Einrechnungsstunden verringert sich gemäß § 16a Abs. 7 LVG um die Anzahl an Jahresstunden, die Landeslehrpersonen gemäß § 1 für die Betrauung mit der Funktion des mittleren Managements zur Verminderung der Jahresnorm gegeben werden, wobei 36 Jahresstunden gemäß § 1 einer Wochenstunde gemäß § 2 entsprechen.Das für die Funktion des mittleren Managements gemäß Absatz eins und 2 gebührende Ausmaß an Einrechnungsstunden verringert sich gemäß Paragraph 16 a, Absatz 7, LVG um die Anzahl an Jahresstunden, die Landeslehrpersonen gemäß Paragraph eins, für die Betrauung mit der Funktion des mittleren Managements zur Verminderung der Jahresnorm gegeben werden, wobei 36 Jahresstunden gemäß Paragraph eins, einer Wochenstunde gemäß Paragraph 2, entsprechen.