Bundesrecht konsolidiert

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Mittleres Management-Ressourcenverordnung § 2

Kurztitel

Mittleres Management-Ressourcenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 113/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2026

Außerkrafttretensdatum

31.08.2027

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Ressourcenregelungen für Landesvertragslehrpersonen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit mindestens 15 Klassen richtet sich die Anzahl der zur Verfügung stehenden Einrechnungsstunden nach der mit der Zahl zwei verminderten Klassenanzahl des Schulstandortes. Ausgehend von dieser verminderten Klassenanzahl hat die Schulleitung die Unterrichtsverpflichtung von bis zu vier Landesvertragslehrpersonen pro Schulstandort in Summe um eine Wochenstunde je Klasse für die Erfüllung der Aufgaben des mittleren Managements gemäß Paragraph 16 a, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, herabzusetzen. Es können hierfür höchstens Ressourcen im Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung von zwei vollbeschäftigten Landesvertragslehrpersonen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, LVG zur Verfügung gestellt werden.

    Anmerkung, Absatz 2, tritt mit 1.9.2027 in Kraft)

  2. Absatz 3,Das für die Funktion des mittleren Managements gemäß Absatz eins und 2 gebührende Ausmaß an Einrechnungsstunden verringert sich gemäß Paragraph 16 a, Absatz 7, LVG um die Anzahl an Jahresstunden, die Landeslehrpersonen gemäß Paragraph eins, für die Betrauung mit der Funktion des mittleren Managements zur Verminderung der Jahresnorm gegeben werden, wobei 36 Jahresstunden gemäß Paragraph eins, einer Wochenstunde gemäß Paragraph 2, entsprechen.

Im RIS seit

07.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Gesetzesnummer

20013170

Dokumentnummer

NOR40277683

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2026/113/P2/NOR40277683

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