Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erklärung des Zusatzkollektivvertrages „Zweckzuschuss“ zum SWÖ-KV 2026 über einen Pflegezuschuss zur Satzung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.04.2026
Außerkrafttretensdatum
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
§ 3.Paragraph 3,
Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. April 2026 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages. Die Verfallsfrist richtet sich nach dem durch BGBl. II Nr. 106/2026 zur Satzung erklärten Kollektivvertrag für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) 2026. Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. April 2026 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages. Die Verfallsfrist richtet sich nach dem durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2026, zur Satzung erklärten Kollektivvertrag für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) 2026.
Schlagworte
Sozialunternehmen
Im RIS seit
30.04.2026
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026
Gesetzesnummer
20013167
Dokumentnummer
NOR40277634