Erklärung des Zusatzkollektivvertrages „Zweckzuschuss“ zum SWÖ-KV 2026 über einen Pflegezuschuss zur Satzung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2026,
römisch fünf
Paragraph 3
01.04.2026
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. April 2026 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages. Die Verfallsfrist richtet sich nach dem durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2026, zur Satzung erklärten Kollektivvertrag für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) 2026.
Sozialunternehmen
30.04.2026
20013167
NOR40277634