Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Section Control-Messstreckenverordnung Aurachbrücke 2025
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
28.05.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der – im Gegenverkehr zu befahrenden – Richtungsfahrbahn Wien der A 1 West Autobahn festgelegt:
in Fahrtrichtung Salzburg der Abschnitt zwischen km 221,40 und km 222,79 und
in Fahrtrichtung Wien der Abschnitt zwischen km 222,90 und km 221,69.
Im RIS seit
28.05.2025
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2025
Gesetzesnummer
20012892
Dokumentnummer
NOR40269472