(5)Absatz 5,Die Bestimmungen betreffend die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, Überführung in die Endverwendung, in die aktive Veredelung, in die vorübergehende Verwendung und in das Zolllagerverfahren, Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung in Anhang 1, Titel II, Abschnitt C, sowie Titel III, Abschnitt C, treten mit 14. Dezember 2025 in Kraft.Die Bestimmungen betreffend die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, Überführung in die Endverwendung, in die aktive Veredelung, in die vorübergehende Verwendung und in das Zolllagerverfahren, Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung in Anhang 1, Titel römisch zwei, Abschnitt C, sowie Titel römisch drei, Abschnitt C, treten mit 14. Dezember 2025 in Kraft.