Die Bestimmungen betreffend die Ausfuhr, Wiederausfuhr und die passive Veredelung in Anhang 1, Titel II, Abschnitt B, sowie Titel III, Abschnitt B, treten mit 26. Jänner 2025 in Kraft.Die Bestimmungen betreffend die Ausfuhr, Wiederausfuhr und die passive Veredelung in Anhang 1, Titel römisch zwei, Abschnitt B, sowie Titel römisch drei, Abschnitt B, treten mit 26. Jänner 2025 in Kraft.