(3)Absatz 3,Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge gemäß § 2, die unter Anwendung eines Notfallverfahrens abgegeben werden, gelten als im Informatikverfahren abgegeben.Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge gemäß Paragraph 2,, die unter Anwendung eines Notfallverfahrens abgegeben werden, gelten als im Informatikverfahren abgegeben.