Kurztitel

Zollanmeldungs-Verordnung 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.12.2024

Abkürzung

ZollAnm-V 2024

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Im Falle eines Systemausfalls, einschließlich eines Systemausfalls des Wirtschaftsbeteiligten, findet ein Notfallverfahren zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens Anwendung.
  2. Absatz 2,Bei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in Paragraph 2, genannten Förmlichkeiten im schriftlichen Verfahren oder in einem anderen elektronischen Verfahren abzuwickeln. Die entsprechenden Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge sind der zuständigen Zollstelle unverzüglich vorzulegen oder dieser mit E-Mail zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge gemäß Paragraph 2,, die unter Anwendung eines Notfallverfahrens abgegeben werden, gelten als im Informatikverfahren abgegeben.
  4. Absatz 4,Die im Notfallverfahren abgegebenen Anmeldungen und Mitteilungen, ausgenommen Zollanmeldungen zum Versandverfahren, sind nachträglich im Informatikverfahren zu übermitteln, sobald das System wieder verfügbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Gesetzesnummer

20012821

Dokumentnummer

NOR40267977