Bundesrecht konsolidiert

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Elektronischer Rechtsverkehr im Bereich der Strafrechtspflege § 3

Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr im Bereich der Strafrechtspflege

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 63/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ERV Inneres

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Datensicherheit

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Übermittlung nach Paragraph 2, hat gemäß der Schnittstellenbeschreibung gemäß Paragraph 7, ERV 2021 verschlüsselt zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die teilnehmenden Personen der Übermittlung werden über eine fortgeschrittene elektronische Signatur identifiziert und authentifiziert. Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz ERV 2021 kommt zur Anwendung.
  3. Absatz 3,Zur Sicherung vor Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass Anträge und Einbringen nach Paragraph 2, nur von demjenigen eingebracht werden können, der im Antrag oder Einbringen als einbringende Person bezeichnet wird.

Im RIS seit

09.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2025

Gesetzesnummer

20012874

Dokumentnummer

NOR40269177

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/63/P3/NOR40269177

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