Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

MKS-Sofortmaßnahmenverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MKS-Sofortmaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 55/2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 66/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

14.04.2025

Außerkrafttretensdatum

20.05.2025

Abkürzung

MKS-SMV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Erzeugnisse

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Verbringung von
    1. Ziffer eins
      frischem Fleisch von gehaltenen und wildlebenden Tieren gelisteter Arten,
    2. Ziffer 2
      Rohmilch und Kolostrum von Tieren gelisteter Arten,
    3. Ziffer 3
      Nebenprodukten der Schlachtung von gehaltenen Tieren und wildlebenden Tiere gelisteter Arten,
    4. Ziffer 4
      tierischen Nebenprodukten (insbesondere Gülle und Mist), von Tieren gelisteter Arten, ausgenommen Folgeprodukte, die gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 142 aus 2011, zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, Amtsblatt Nummer L 54 vom 26.02.2011 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1719, Amtsblatt Nummer L 1719 vom 21.06.2024 Seite 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung Amtsblatt Nummer L 204 vom 17.08.2023 Seite 66, in zugelassen Betrieben hergestellt wurden, von Tieren gelisteter Arten,
    5. Ziffer 5
      Jagdtrophäen,
    6. Ziffer 6
      Wild in der Decke von Tieren gelisteter Arten,
    7. Ziffer 7
      erlegtem Wild gelisteter Arten
    Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2025,)
    nach Österreich ist verboten, soweit diese Produkte seit dem 1. März 2025 in den in der Anlage genannten Gebieten erzeugt wurden bzw. von wildlebenden Tieren stammen, die seit diesem Zeitpunkt erlegt wurden.
  2. Absatz 2,Die Verbringung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs sowie Stroh nach Österreich ist verboten, soweit diese Produkte von Pflanzen stammen, die seit dem 1. März 2025 in den in der Anlage genannten Gebieten geerntet wurden.
  3. Absatz 3,Folgende Erzeugnisse sind von den in Absatz eins, vorgesehenen Verboten ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bezug auf die betreffende Seuche im Einklang mit Anhang römisch sieben der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, Amtsblatt Nummer L 174 vom 03.06.2020 Seite 64, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/751, Amtsblatt Nummer L 100 vom 13.04.2023 Seite 7, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung Amtsblatt Nummer L 96 vom 05.04.2023 Seite 90, als sichere Ware gelten,
    2. Ziffer 2
      Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die der entsprechenden Behandlung im Einklang mit Anhang römisch sieben der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden.

Im RIS seit

14.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20012864

Dokumentnummer

NOR40269194

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/55/P2/NOR40269194

Navigation im Suchergebnis